Zitat:
Erläuterung zu Artikel 2 — Recht auf Leben
1. Absatz 1 dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie folgt lautet:
„1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt...“.
2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a)a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b)b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden...“.
(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union: Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)
Was also besagt diese Änderung? Nun, aus einem Verbot der Todestrafe wird ein "gesetzlicher Schutz" des Rechtes auf Leben. Dieser gesetzliche Schutz wird aber sogleich wiedern eingeschränkt, wie man sieht:
a) Verteidigung gegen "rechtswidrige Gewalt":
Was zunächst nach einer Ausnahme für "Notwehr" klingt, ist in Wahrheit etwas anderes. Denn "rechtswidrige Gewalt" ist ja schon die Faust im Gesicht, die dann neuerdings auch mit tödlicher Gewalt beantwortet werden darf, und nicht erst die gezückte Pistole eines Bankräubers. Im allgemeinen ist ja jede Gewalt rechtswidrig, sofern sie nicht von der staatlichen Exekutive (Polizei, Militär usw.) ausgeht.
b) Festnahme von Personen bzw. Flüchtigen
Wer bei seiner Verhaftung flüchtet, kann also damit rechnen, gleich erschossen zu werden, egal weswegen er überhaupt verhaftet wurde. Es wäre damit auch zulässig, einen flüchtenden Ladendieb einfach zu erschießen, wenn er bei "Halt, Polizei" nicht stehen bleibt.
c) Niederschlagung von Aufruhr und Aufstand
Das Wort "rechtmäßig" täuscht über die Tatsache hinweg, dass z.B. ein Aufstand im allgemeinen eher selten "legal" im Sinne des herrschenden Rechts ist, das liegt in der Natur der Sache begründet.
Offen bleibt zudem eine nähere Definition, was genau ein "Aufruhr" ist, und was ein "Aufstand" ist. Betrifft der Paragraph schon Demonstranten, die sich der Polizei in den Weg stellen? Gilt schon kleinster ziviler Ungehorsam als "Aufstand"? Ein solcher Gummiparagraph kann niemals das Recht auf Leben wirksam vor dem Staat schützen, da die Handlungen der Exekutive im allgemeinen juristisch "rechtmäßig" sind (oder es nachträglich gemacht werden). Der Begriff sagt nämlich nichts über die Rechtsstaatlichkeit oder die Einhaltung der Menschenrechte aus.
Zu guter Letzt:
Todesstrafe in Kriegszeiten oder bei Kriegsgefahr
Insbesondere das Wort "Kriegsgefahr" ist extrem ungenau. Wann eine Kriegsgefahr bzw. ein Krieg besteht, bestimmt üblicherweise die Regierung, d.h. die Exekutive. Dann ist auch die Todesstrafe zulässig. Wofür, das regeln dann nähere Gesetze. Die können dann ja auch im Eilverfahren beschlossen werden, wie es Staaten oft in Kriegszeiten tun.



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